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Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf und die Lieferung
von Ersatzteilen, gebrauchten Maschinen, Anlagen und Zubehör
I. Angebot und Vertragsabschluss: Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend. Sie dienen dazu, den Geschäftspartnern der Verkäuferin Informationen und Unterlagen vor der Erteilung eines Auftrags zugänglich zu machen. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung der Verkäuferin, die innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, verbindlich. Alle technischen Angaben, Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte, Fabrikate, Modelle, Baujahre und Leistungsdaten sowie Angaben über Zustand, festes und loses Zubehör sowohl mündlicher als auch schriftlicher Art, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabsprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Werden Maschinen nicht ab Lager der Verkäuferin offeriert und der Standort dem Kaufinteressenten nebst Anschrift nachgewiesen oder bekannt gegeben, so verpflichtet sich der Angebotsempfänger, die Anschrift dritten Personen nicht weiterzugeben und weder selbst noch über Dritte die nachgewiesene Maschine anders als über die Verkäuferin zu kaufen, ebenso wie er sich verpflichtet, jegliche Preis- und Abschlussverhandlungen nur durch die Verkäuferin zu führen. Bei Zuwiderhandlungen hat der Angebotsempfänger den der Verkäuferin entgangenen Gewinn in Höhe der Differenz zwischen dem von dieser nachgewiesenen Einkaufspreise und dem Angebotspreis in voller Höhe zu erstatten. Bei hinreichendem Verdacht eines Geschäfts unter Umgehung der Verkäuferin räumt der Angebotsempfänger der Verkäuferin einen entsprechenden Auskunftsanspruch ein.
II. Lieferungspflicht: Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch die Verkäuferin maßgebend die Verpflichtung zur Lieferung der Verkauften Maschine entfällt ersatzlos, wenn versehentlich ein Doppelverkauf vorliegt oder die Maschine vernichtet oder derart beschädigt wird, dass sie sich zur Lieferung nicht mehr eignet. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit. Die Beweislast obliegt dem Käufer.
III. Preise und Zahlung::
Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers oder des derzeitigen Standorts der Ware. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet
Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sofort bei Versandbereitschaft in bar netto Kasse zu erfolgen. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber und vorbehaltlich der Diskontierung entgegengenommen. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag, an dem der Gegenwert zur Verfügung steht. Diskontspesen, Stempelsteuer und Einzugsgebühren sind, wenn nicht anders vereinbart, sofort in bar fällig. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der LZB berechnet. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die nach Vertragsabschluss der Verkäuferin bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Käufers nach bankgemäßen Gesichtspunkten mindern, werden nach Mahnung sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit der entgegengenommenen Wechsel sofort fällig. In diesem Falle ist die Verkäuferin berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist (14 Tage) vom Vertrag zurückzutreten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Käufers, die von der Verkäuferin bestritten werden, ist ausgeschlossen.
IV. Lieferzeit: Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Verkaufsgegenstand das Lager der Verkäuferin verlassen hat, bzw. die Versandbereitschaft der Käuferin mitgeteilt wurde. Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches der Verkäuferin liegen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs eingetreten sind. Entsteht dem Käufer wegen einer von der Verkäuferin verschuldeten Verzögerung ein Schaden, so ist der Käufer berechtigt, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche eine Entschädigung zu beanspruchen. Sie beträgt für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 4% des Teil- bzw. des Gesamtauftrags, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme des Kaufgegenstandes infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern bei der Verkäuferin 1% des Rechnungsbetrages pro Monat berechnet. Bei Hallenlagerung durch die Verkäuferin werden 2% des Rechnungsbetrages in Rechnung gestellt. Die Verkäuferin ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist zur Abholung über den Liefergegenstand anderwärtig zu verfügen und für einen daraus resultierenden Mindergewinn den Käufer haftbar zu machen. Wurde anderweitig über den Liefergegenstand verfügt, und hat der Käufer bereits gezahlt, ist ein evtl. Schadenersatz auf das negative Interesse beschränkt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Käufers aus dem Kaufvertrag voraus.
V. Versicherung: Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder beim Transport mit Beförderungsmitteln der Verkäuferin, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers der Verkäuferin geht die Gefahr auf den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Transportschäden versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen die, die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers ist die Verkäuferin verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Teillieferungen seitens der Verkäuferin sind zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt: Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihr aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherungder Saldenforderung. Übersteigt der Wert der für die Verkäuferin bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Käufer um mehr als 25% des Vorbehaltgutes, so ist die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er die Verkäuferin unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers insbesondere bei Zahlungsverzug – ist die Verkäuferin zur Rückgabe nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. Die Verkäuferin ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Solange sich die Liefergegenstände in der Sphäre der Verkäuferin befinden, ist in der vollständigen Bezahlung sämtlicher der Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen nicht die Vereinbarung eines Besitzmittelverhältnisses gemäß § 930 BGB zu erblicken. Ein solches kann nur schriftlich vereinbart werden.
VII. Gewährleistungsansprüche: Gebrauchte Maschinen, Geräte und Anlagenteile werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich befinden, dh. unter Ausschluss der Sachmängelhaftung, Zubehör wird nur, soweit vorhanden, mitgeliefert. Gewährleistungsansprüche – mit Ausnahme solcher wegen zugesicherter Eigenschaften – sind ausgeschlossen. Der Käufer hat das Recht, die Ware vor Vertragsabschluss zu besichtigen und eingehend zu prüfen.
Falls in besonderen Fällen Riss- oder Bruchfreiheit garantiert wird, so bezieht sich diese Garantie nur auf Brüche die, die Verwendungsfähigkeit ausschließen. Für Mängel an besonders dem Verschleiß unterworfenen Teilen, wie Zahnräder, Lager, Buchsen, Panzerungen, Brechplatten, Mischwerkzeugen usw. wird auch bei garantierter Riss- und Bruchfreiheit keine Gewähr übernommen. Geschweißte und geriegelte Maschinen gelten als riss- und bruchfrei.
VIII. Gerichtsstand: Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden und Wechselprozess – ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, der Sitz der Verkäuferin (Siegen).